Hi, ich habe einen Planer entwickelt um den Arbeits Alltag zu strukturieren und um fokussiert zu bleiben. Der Planer hat einen Coachingteil und eine ausführliche Anleitung. Er ist nach wissenschaftlichen Studien über Erfolg entwickelt.
Ich sag nur DSGVO und “Kopplungsverbot” (DSGVO Art. 7 Abs. 4)
Dieses Angebot ist, so wie es aufgezogen ist, meines Erachtens nicht rechtens und somit abmahnfähig. #IANAL
soweit ich weiß ist es nur dann eine Kopplung, wenn ich nicht deutlich machen würde, wofür die Daten genutzt werden. Das steht ja aber explizit in dem Text drin „Ich nutze die Daten um im Kontakt zu bleiben und Updates… usw“
Hier steht zum Beispiel:
Diese Vorgabe soll vermeiden, dass dem Betroffenen bei einem Vertragsschluss über eine Ware oder eine Dienstleistung die Einwilligung in eine Datenverarbeitung oder Datenerhebung, die nicht für die Leistungserbringung notwendig ist, quasi nebenbei “abgeluchst” wird.
Außerdem gibt es ja den Eindeutigen Hinweis „Erlaubnis zum Marketing“.
Also meiner Meinung nach ist das in Ordnung so. Ich höre mir aber gerne auch andere Meinungen dazu an.
Wird die Datenverarbeitung zum Zwecke der Werbung zum integralen Bestandteil des Vertrages gemacht, wird das Kopplungsverbot nicht berührt. Bei dieser Lösung muss jedoch klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gegenleistung des Nutzers in dem Bereitstellen seiner Daten zum Zwecke der Werbung besteht.